21. Oktober 2019

Nach Artikel 44 der UN-Kinderrechtskonvention sind die Vertragsstaaten verpflichtet, dem Ausschuss regelmässig Berichte über die Massnahmen, die sie zur Umsetzung des Übereinkommens ergriffen haben, und über die Fortschritte bei der Wahrnehmung der Kinderrechte in ihrem Hoheitsgebiet vorzulegen.

Mit dem vereinfachten Berichtsverfahren sendet der Kinderrechtsauschuss dem Vertragsstaat ein Ersuchen um spezifische Informationen, die so genannte "List of Issues Prior to Reporting" (LOIPR). Diese enthält bis zu 30 Fragen. Die Antworten des Vertragsstaates auf die LOIPR bilden den Bericht des Vertragsstaates an den Ausschuss.

Unsere Bemerkungen an den Ausschuss für die Rechte des Kindes finden Sie hier oder in der Datenbank der UNO (Englisch).

Berichtszyklus V und VI zur Schweiz
UN-Kinderrechtsausschuss

Liste der Themen und Fragen in Bezug auf den
periodischen Bericht der Schweiz

UN Treaty Body Database

CRC - Convention on the Rights of the Child